Arbeitnehmerähnlichkeit

Auch wenn man als Freier aus der Sicht der Arbeitsgerichte gerade kein Arbeitnehmer ist
– der Gesetzgeber, der sich den § 12a des Tarifvertragsgesetzes ausgedacht hat,
erkannte die soziale Schutzbedürftigkeit und will, dass auch Freie soziale Schutzrechte haben,
die denen von Arbeitnehmern ähnlich sind. Ergo ist der schutzwürdige Freie “arbeitnehmerähnlich”.

Der Tarifvertrag für Freie Mitarbeiterinnen des Mitteldeutschen Rundfunks regelt die Details – für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie:

  • auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind
  • die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen
  • überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht

In den ARD-Anstalten ist das jeweils unterschiedlich geregelt. Das Regelwerk Im MDR ist der “Tarifvertrag für Freie Mitarbeiter*innen” in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages vom 27.11.2019, der auch “12a Tarifvertrag” genannt wird, weil er sich auf §12a TVG bezieht. Darin steht:

“Die soziale Schutzbedürftigkeit der Freien Mitarbeiterin im Sinne des § 12a TVG ist gegeben, wenn sie innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres mindestens 72 Tage für ARD Anstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und ihre Erwerbseinkünfte einschließlich gesetzlicher und betrieblicher Ruhestandsbezüge sowie Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in diesem Zeitraum nicht mehr als 90.000,00 € betragen haben.”

Arbeitnehmerähnliche haben vor allem drei Rechte: Geld für Urlaub, Geld bei Krankheit bzw. im Mutterschutz sowie Beendigungsfrist. Außerdem gibt es weitere Ansprüche, z.B. auf Bildungsurlaub, Familiensonderzahlung, Kinderkrankengeld, Kinderbetreuungszeit.

Daneben gibt es einige Gesetze, die nicht nur für “echte” Arbeitnehmer*innen gelten, sondern auch für Arbeitnehmerähnliche:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG, alias “Antidiskriminierungsgesetz”)
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsgerichtsgesetz (deswegen sind die Arbeitsgerichte für uns zuständig)
  • Pflegezeitgesetz
  • Bildungsurlaubsgesetze
  • Bundesurlaubsgesetz (ist aber für die meisten nicht so wichtig, weil ja der Urlaub bei uns durch den Tarifvertrag geregelt ist)
  • Mutterschutzgesetz (immerhin teilweise)

Nur für Arbeitnehmer, nicht für Arbeitnehmerähnliche gelten dagegen (leider) unter anderem:

  • das Kündigungsschutzgesetz
  • das Arbeitszeitgesetz
  • das Bundespersonalvertretungsgesetz

zuletzt geändert: 24.01.2024