Beendigung freie Mitarbeit

Endet ein mit der Freien Mitarbeiterin abgeschlossener Rahmenvertrag und die Beschäftigung soll darüber hinaus nicht fortgesetzt werden, so muss eine Mitteilung gemäß Ziffer 4.6 des Tarifvertrages für freie MA in Erfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtungen gleichwohl erfolgen.

Beabsichtigt der MDR die Beendigung der Tätigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Freien Mitarbeiterin, muss er ihr dieses vorher schriftlich mitteilen. Die Frist für diese Mitteilung bemisst sich nach der Zeit der wiederkehrenden Tätigkeit und beträgt nach:

  • 1 Jahr – 1,5 Monate
  • 5 Jahren – 3 Monate
  • 10 Jahren – 6 Monate
  • 15 Jahren – 8 Monate
  • 20 Jahren – 12 Monate zum Monatsende.

Wiederkehrende Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Tätigkeit für den MDR als arbeitnehmerähnliche Person nach diesem Tarifvertrag an mindestens 72 Tagen im Kalenderjahr.

Nach 15 Jahren wiederkehrender Tätigkeit ist der MDR im Falle einer bevorstehenden Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, alternative Einsatzangebote bzw. für die weitere Beschäftigung notwendige Fort- und Weiterbildungsangebote zu prüfen.

Nach 15 Jahren wiederkehrender Tätigkeit und insgesamt mindestens 25 Beschäftigungsjahren in Folge kann die Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin beim MDR nur aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden.