Kinderkrankengeld

Weist die arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterin durch Vorlage eines ärztlichen Attestes die Erkrankung eines versicherten Kindes nach, so hat sie Anspruch auf Zahlungen bei Erkrankungen des Kindes, wenn sie das erkrankte und versicherte Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Kinder im Sinne dieser Regelung sind:

  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Freien Mitarbeiterin,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten, Lebenspartners, des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft der Freien Mitarbeiterin, sofern die Kinder im Haushalt der Freien Mitarbeiterin leben.

Anspruch auf Zahlungen besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Kalendertage, bei allein erziehenden Freien Mitarbeiterinnen längstens für jedes Kind 20 Kalendertage. Der Anspruch besteht für jede Freie Mitarbeiterin für insgesamt nicht mehr als 25 Kalendertage, bei allein erziehenden Freien Mitarbeiterinnen für nicht mehr als insgesamt 50 Kalendertage je Kalenderjahr.

Die Freie Mitarbeiterin erhält vom 1. Krankheitstag des Kindes an einen Zuschuss je Kalendertag, der zusammen mit den Zahlungen des Versicherungsträgers 80% von 1/365 der Vorjahresbezüge beträgt.

Die Freie Mitarbeiterin ist verpflichtet, mit der Antragsstellung eine Bescheinigung des Versicherungsträgers vorzulegen, aus der die Höhe der Zahlungen des Versicherungsträgers hervorgeht. Weist eine Freie Mitarbeiterin nach, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld hat, unterbleibt die Anrechnung.

Solange keiner dieser Nachweise erbracht ist, besteht kein Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfall.