Krankenversicherung

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit. Bei Freien Mitarbeiterinnen, die für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten tätig werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.  Bei einer als sozialversicherungspflichtig eingestuften Tätigkeit führt der MDR die Beiträge an die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Die konkrete Verpflichtung zur Beitragsabführung richtet sich nach den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen und wird durch die Abteilung Honorare und Lizenzen mit Hilfe eines Fragebogens ermittelt.

  • ab 70 Tage wiederkehrender Tätigkeit seid ihr in der Durchversicherung
  • der MDR meldet freie Mitarbeitende zunächst immer mit dem ermäßigten KV-Beitrag an, das bedeutet: kein Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Erkrankung
  • mit der Wahlerklärung könnt ihr den allgemeinen Beitragssatz beantragen und erhaltet Krankengeld ab dem 43. Tag der Erkrankung

Es gibt beispielsweise auch die Möglichkeit sich über eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern oder freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Bei überwiegender selbstständiger Tätigkeit als Künstler und Publizist haben Freie Mitarbeiterinnen auch die Möglichkeit sich bei der Künstlersozialkasse anzumelden. Nähere Informationen dazu gibt es unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de

zuletzt geändert: 24.01.2024