Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird während der gesetzlichen Mutterschutzfrist von der Krankenkasse gezahlt. Anspruch haben weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.

Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 SGB V besteht dann, wenn die Versicherte gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgibt, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Wichtig: Nach der Wahlerklärung gilt der Anspruch auf Krankengeld/Mutterschaftsgeld erst ab dem Folgemonat – die Erklärung muss also rechtzeitig vor Eintritt der Mutterschutzfrist schriftlich abgegeben werden. Die Wahlerklärung ist sowohl für die freien Mitarbeiterinnen wichtig, die nicht unter den Geltungsbereich des TVF fallen, als auch für die freien Mitarbeiterinnen, die dem TVF unterfallen.

Bei Privatversicherten oder gesetzlich Familienversicherten ist das Bundesversicherungsamt für die Zahlung von Mutterschaftsgeld zuständig.