Nachthonorar

Arbeitest du mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, hast du Anspruch auf ein Nachthonorar. Der Anspruch besteht auch, wenn du deine Tages- bzw. Schichtleistung (den Dienst) VOR 5 Uhr angetreten hast. Es kommen dann auf das für diesen Einsatz gezahlte Honorar noch einmal 25% des Mindesthonorars für diese Tätigkeit oben drauf. ABER: Keinen Anspruch auf ein Nachthonorar hat, wessen Effektivhonorar 300 € (8h) überschreitet.

Fällt die Nachtarbeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so besteht ausschließlich Anspruch auf Zahlung des Sonn- oder Feiertagshonorars.

Anders als bei fest Mitarbeitenden handelt es sich hier leider nicht um einen „Zuschlag“, sondern um ein Honorar, das zwar wie ein Zuschlag zum Tages- bzw. Schichthonorar hinzukommt, aber voll abgabenpflichtig ist.

zuletzt geändert: 20.12.2023