Sonntagshonorar

Bei einem Einsatz an Sonntagen erhöht sich das üblicherweise zwischen der betreffenden freien Mitarbeiterin und dem beauftragenden Bereich vereinbarte Honorar um 30 % der entsprechenden tariflichen Mindestvergütung.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, besteht ausschließlich Anspruch auf Zahlung des Feiertagshonorars.

Ein Anspruch auf das Sonntagshonorar besteht für die gesamte Einsatzzeit, wenn der Einsatz an einem Sonntag beginnt oder endet.

Anders als bei fest Mitarbeitenden handelt es sich hier leider nicht um einen „Zuschlag“, sondern um ein Honorar, das zwar wie ein Zuschlag zum Tages- bzw. Schichthonorar hinzukommt, aber voll abgabenpflichtig ist.